Microvita Research e.V.

 

Microvita Research e. V.

nachfolgend Verein

 

 

Satzung

beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 08. April 2007

 

 

 

§ 1

Name, Gemeinnützigkeit und Neutralität



Der Verein führt den Namen Microvita Research e.V. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine vorrangig eigenwirtschaftlichen, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. §§ 51 bis 68 AO. Die insofern gegebenen gesetzlichen Anforderungen und Nachweispflichten werden beachtet. In religiöser und politischer Hinsicht ist er unabhängig und neutral.  Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 

 

§ 2

Zweck, Mittel zur Erfüllung dieses Zwecks


Der Begriff „Microvita Research“ wurde geprägt von dem indischen Philosophen und Sozialreformer Shrii Prabhat Ranjan Sarkar („Microvita in a Nutshell“ 3rd edition © Ananda Marga Pracaraka Samgha Publications, 1991). Aufgabe des Vereins ist es, den in diesem Diskurs vorgetragenen Ansatz weiterzuverfolgen sowie die daraus gewonnenen Einsichten und Fertigkeiten der interessierten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Dabei bedient sich der Verein insbesondere folgender Mittel:


• Gründung themenzentrierter Arbeitsgruppen,

• Organisation nationaler und internationaler Konferenzen,

• Publikation wissenschaftlicher und populärwissenschaftlicher Arbeiten,

• Unterstützung von Forschungsprojekten und Stipendiaten.

  

§ 3

Mitgliedschaft


Mitglied kann jeder werden, der


• geschäftsfähig ist und

• die Satzung sowie die sie begründenden Prinzipien anerkennt.


1. Mitglieder


Es werden unterschieden:


• Aktivmitglieder,

• Fördermitglieder und

• Ehrenmitglieder.

Aktivmitglieder unterstützen den Verein durch ihre regelmäßige Tätigkeit; sie sind von der Beitragspflicht befreit. Fördermitglieder unterstützen den Verein durch Mitgliedsbeiträge und/oder regelmäßige Geldleistungen. Natürliche Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden; sie sind von der Beitragspflicht ebenfalls befreit.


2. Beginn und Ende der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft wird durch eine freie Ermessensentscheidung des Vorstands begründet. Bei Aktiv- und Fördermitgliedern beginnt die Mitgliedschaft mit der diesbezüglichen Zustimmung über deren schriftlichen Aufnahmeantrag, bei Fördermitgliedern zusätzlich mit dem Eingang des ersten Mitgliedsbeitrags. Aus dem Aufnahmeantrag muss die gewählte Art der Mitgliedschaft hervorgehen. Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit deren Annahme.

Die Mitgliedschaft endet bei Aktiv- und Fördermitgliedern


• durch Austritt,

• durch Streichung von der Mitgliederliste,

  1. durch Ausschluss oder


  1. durch Tod,


und bei Ehrenmitgliedern


• durch Rücktritt,

  1. durch Ausschluss oder


  1. durch Tod.

Der Austritt/Rücktritt wird gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt und zum Monatsende wirksam.

Der Vorstand kann die Streichung von der Mitgliederliste veranlassen, wenn


• ein Aktivmitglied sich an den Vereinangelegenheiten längere Zeit nicht mehr beteiligt hat oder wenn

• ein Fördermitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, die mit angemessener Frist erfolgt, mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder anderen Verbindlichkeiten im Rückstand ist.

Der Vorstand kann durch Beschluß ein Aktiv- oder Fördermitglied ausschließen, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder verletzt hat. Vor der Beschlussfassung gibt der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Beschluss wird schriftlich begründet und dem Mitglied zugesandt. Im Hinblick auf Stellungnahme und Beschluss gilt das Schreiben dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Das Mitglied kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Beschlusses Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, welche an den Vorstand zu adressieren ist, der innerhalb von vier Wochen die entscheidende Mitgliederversammlung einberuft.

 

§ 4

Einkommen und Mittel des Vereins


Einkommensquellen sind insbesondere


• Spenden,

• Mitgliedsbeiträge,

• öffentliche Fördermittel sowie

• Zinserträge aus dem Umlaufvermögen des Vereins.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Abgesehen von angemessenen Aufwandsentschädigungen erhalten Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Niemand darf durch Ausgaben begünstigt werden,


• die dem Vereinszweck fremd oder

• die unverhältnismäßig hoch sind.

  

§ 5

Haftung des Vereins und der Mitglieder


Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen. Mitglieder sind persönlich nicht haftbar. Für Zuwiderhandlungen gegen die Satzung haftet die betreffende Person. Nur bei grober Fahrlässigkeit ist der Durchgriff auf den Vorstand oder auf seine Vertreter möglich.

 

§ 6

Organe des Vereins


Der Verein unterhält nur die gesetzlich vorgesehenen Organe.


1. Der Vorstand


Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:


• dem ersten Vorsitzenden,

• dem zweiten Vorsitzenden,

• dem Schatzmeister sowie

• dem Schriftführer.

Er wird von der Mitgliederversammlung


• per Beschluss

• in offener Wahl

• für zwei Jahre, gerechnet von der Wahl an

gewählt, wobei jedes Vorstandsmitglied unter gleichzeitiger Festsetzung der Ämter zu wählen ist. Er bleibt im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Das Ende der Mitgliedschaft bedeutet zugleich das Ende des Vorstandsamts. Bei vorzeitigem Ende des Vorstandsamts kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen.

Dem Vorstand obliegen alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind, insbesondere


• die Geschäftsführung des Vereins,

• die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung, wozu auch die Festsetzung der Tagesordnung gehört,

• die Wahrnehmung buchhalterischer Obliegenheiten sowie

• die Beschlussfassung im Hinblick auf die Mitgliedschaft.

Vorstand gem. § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende, die den Verein jeweils allein vertreten.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Erste oder Zweite Vorsitzende sowie zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei gleicher Stimmverteilung entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Zweiten Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, sofern dem alle Vorstandsmitglieder zustimmen.


2. Die Mitgliederversammlung


Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand wie folgt per Ladung einberufen:


• schriftlich,

• mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, von dem auf die Absendung folgenden Tag an gerechnet, sowie

• unter Bekanntgabe der Tagesordnung, wobei auf Vorschläge zur Änderung der Satzung besonders hinzuweisen ist.

Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter gibt zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gegeben werden, beschließt die Versammlung.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Stimmberechtigt sind nur Aktiv- und Ehrenmitglieder. Stimment-haltungen gelten als ungültige Stimmen. Stimmübertragungen sind unzulässig. Beschlüsse werden, soweit sie nicht satzungsändernd sind oder die Auflösung des Vereins betreffen, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei gleicher Stimmverteilung entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Bei Wahlen gilt das Stichwahlprinzip; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet nach dem 2 Wahlgang das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

Die Satzung wird mit der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, der Zweck des Vereins mit einer ebensolchen Mehrheit von sieben Achteln geändert.

Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift aufgenommen, die


• der Erste Vorsitzende,

• der Zweite Vorsitzende sowie

• der Schriftführer

gegenzeichnet.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn


• ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt oder

• der Vorstand dies für erforderlich hält.

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere

• die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

• die Festsetzung der Ämter des Vorstands,

• die Entlastung des Vorstands nach Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und des Jahresabschlusses,

• die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,

• die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

• die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie

• die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§ 7

Auflösung des Vereins


Über die Auflösung beschließt die eigens dazu einberufende außerordentliche Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von sieben Achteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Erste und Zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Wegfall des satzungsmäßigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an

AMURT Deutschland e.V. (Ananda Marga Universal Relief Team Deutsch-land e.V.), welcher dieses unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 8

Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr des Vereins


Sitz und Gerichtsstand sind Berlin.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 



Dr. Hans-Joachim Rudolph

 

 

Ac. Vimalananda Avadhuta

 

 

Fr. Gisela Muth

 

 

Hr. Michael Hackenberger

 

 

Fr. Rekha Rudolph

 

 

Dr. Wolfgang Joeckel

 

 

Dr. Michael Towsey

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